AGB

Unsere Vertragsbedingungen. die bei einer Zusammenarbeit zum Einsatz kommen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Eventfotografie

 

Dirk Bischler
Eventfotografie
Im See 30
77652 Offenburg

 

1.) Geltung / Allgemeines

(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von der Firma „Eventfotografie Dirk Bischler“ oder dessen Vertreter oder dessen Assistenz erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Ausgenommen hiervon ist die Vermietung von Fotoautomaten deren Mietbedingungen im weiteren Verlauf aufgeführt werden.

(2) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers.

(3) Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt.

(4) “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.).

 

2.) Auftragsleistungen

(1) Der Auftrag wird in schriftlicher, mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form durch die Annahme des Angebotes erteilt.

(2) Der Auftragnehmer ist, soweit durch den Auftraggeber keine schriftlichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen und technischen (fotografischen) Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

(3) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen.

(4) Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot des Auftragnehmers, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.

(5) Mängelbeanstandungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

(6) Der Auftraggeber erhält Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Übergabe der Bilddateien erfolgt über einen digitalen Datenträger (DVD / USB-Stick) oder bei gesonderter Vereinbarung über Bereitstellung einer Passwort geschützen Onlinegalerie zum Download.

 

3.) Nutzungsrecht / Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

(1) Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.

(2) Die vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

(3) Überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Jede Veränderung oder Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Lichtbilder bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.

(4) Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftragnehmer.

(5) Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

(6) Jeder Abdruck oder jede Vervielfältigung der Lichtbilder bedarf jeweils der ausdrücklichen Genehmigung. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Die Bilder dürfen in Zeitschriften, Zeitungen, Prospekten oder anderen Medien nur mit Nennung „Foto: Dirk Bischler, Offenburg“ abgedruckt werden. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platzierten oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk, ist als Schadensersatz ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen. Durch diese Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

(7) Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration zu verwenden (z.B. für Ausstellungen, Homepage, Werbematerial, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.). Der Auftraggeber tritt hierfür das Recht am eigenen Bild ab.

(8) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.

(9) Personen, die auf den fertigen Arbeiten des Auftragsnehmers zu erkennen sind (Video, Foto, Grafik) und Gegenstand der Thematik sind, haben stets ein schriftliches Einverständnis dazu erteilt und/oder sind entsprechend honoriert worden, damit der Auftragnehmer dieses Material veröffentlichen und weiterveräußern darf. Die Kosten der Honorierung übernimmt der Auftraggeber. Bild- und Videomaterial, auf denen minderjährige Personen Gegenstand der Thematik sind, werden stets mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und veröffentlicht.

(10) Personen, die auf Bild- und Videomaterial als Beiwerk erscheinen, haben keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Honorierung, solange diese nur die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung beiläufig erhöhen, nur bei Gelegenheit erschienen und nicht aus der Anonymität herausgehoben werden.

 

4.) Haftung / Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts oder Negativen sowie der Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

(3) Für Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.

(4) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(5) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(6) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Auftragnehmer zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

(7) Übergebene Vorlagen/Gegenstände werden mit Sorgfalt behandelt. Sie müssen vom Auftraggeber gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder Feuer versichert werden. Die Haftung gegenüber dem Auftraggeber wird auf den Ersatz von grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Schäden beschränkt. Bei Verlust der Aufnahmen / digitalen Dateien wird nicht gehaftet. Weitere Ansprüche, etwa bei Hochzeitsaufnahmen sind ausgeschlossen.

(8) Die Aufbewahrung digitaler Dateien ist nicht Teil des Auftrags. Die digitalen Dateien werden ohne Gewähr 6 Monate digital archiviert und anschließend gelöscht.

 

5.) Vergütung

(1) Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Im Einzelfall zusätzlich entstehende Aufwendungen, wie z.B. Gebühren, Eintritt, Auslagen, Sonderwünsche, sind, sofern nicht im Pauschalpreis inbegriffen, dem Auftragnehmer zu erstatten.

(2) Die Buchung durch den Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung verbindlich. Sollte eine Anzahlung vereinbart sein, so sind 30% des vereinbarten Honorars innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung zu überweisen, bzw. in bar zu bezahlen. Der Restbetrag in Höhe von 70% ist am Tag des Shootings bzw. Veranstaltungstag in bar oder gemäß anderen Vereinbarungen spätestens bei Übergabe der Bilddateien auf Datenträger in Bar zu übergeben.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Buchung bis 8 Wochen vor dem Tag des Shooting bzw. Veranstaltungstag kostenfrei zu stornieren. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor dem Tag des Shooting bzw. Veranstaltungstag, hat der Auftraggeber 50 % des vereinbarten Honorars zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor dem Tag des Shootings bzw. Veranstaltungstag, hat der Auftraggeber das komplette vereinbarte Honorar an den Auftragnehmer zu zahlen, es sei denn der Auftragnehmer kann den für denselben Zeitraum eine gleichwertige Buchung erreichen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Kosten zu erstatten, die durch die notwendig gewordene Neubuchung entstehen.

(4) Vertragliche Kundenwünsche (Sonderleistungen, Sonderanfertigungen) sind stets in voller Höhe zu zahlen, soweit der Auftragnehmer deren Erbringung nachweisen kann.

(5) Der vollständige Honoraranspruch ist spätestens bei Übergabe der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

(6) Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtbetrages bleibt die Ware (Fotos, Abzüge, Alben etc.) Eigentum des Auftragnehmers.

(7) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder auf Wunsch des Auftraggebers verlängert, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

 

6.) Nebenverpflichtungen

(1) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

 

7.) Vertragsstrafe / Schadensersatz

Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Auftragnehmers erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials zu kommerziellen Zwecken, ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Durch die in § 7 vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

 

8.) Datenschutz

(1) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

(2) Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Auftraggebers verpflichtet, jedoch nicht vor der Beendigung des Vertrages

  • 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN / SALVATORISCHE KLAUSEL

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmer als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

 

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR FOTOAUTOMATEN (FOTOBOX / FOTOTOWER)

 

Dirk Bischler
Eventfotografie
Im See 30
77652 Offenburg

 

1.) Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge über Fotoautomaten zwischen Eventfotografie Dirk Bischler (im weiteren Anbieter genannt), Im See 30, 77652 Offenburg und Mietern.

(2) Abweichende Vorschriften der Mieter gelten nicht, es sei denn, der Anbieter hat dies schriftlich bestätigt. Individuelle Abreden zwischen dem Anbieter und dem Mieter haben dabei stets Vorrang.

(3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Mieter/Nutzer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN‑Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

2.) Mietgegenstand

(1) Der Anbieter vermietet Fotoautomaten für Veranstaltungen jeder Art, z.B. Firmenfeste oder Familienfeiern.

(2) Der Mieter stellt die Fotoautomaten im Rahmen seiner Veranstaltung seinen Gästen in der Regel unentgeltlich zur Verfügung. Mit dem Fotoautomaten können sich die Gäste fotografieren. Die Gäste erhalten sofort einen Ausdruck des fotografierten Bildes.

(3) Nach Beendigung der Veranstaltung erhält der Mieter das Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Übergabe der Bilddateien erfolgt über einen digitalen Datenträger (DVD / USB-Stick) oder bei gesonderter Vereinbarung über Bereitstellung einer Passwort geschützen Onlinegalerie zum Download.

(4) In Abstimmung mit dem Anbieter ist es u.a. möglich Logos auf den Fotoausdrucken einzubinden. Die Einzelheiten werden gesondert vereinbart.

(5) Die Aufbewahrung digitaler Dateien ist nicht Teil des Auftrags. Die digitalen Dateien werden ohne Gewähr 6 Monate digital archiviert und anschließend gelöscht.

 

3.) Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Mieter wird den Anbieter bei der Erbringung seiner Leistungen in erforderlicher und

angemessener Weise unterstützen. Der Mieter duldet den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt des Personals während der Veranstaltung bis zum Ende und Abbau der Geräte.

(2) Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Mieter im Vorhinein für eine entsprechende Duldung des Dritten, die dem Anbieter angezeigt wird. Die Kosten für notwendige Genehmigungen zur Anfahrt (z.B. Einfahrt Messegelände) sowie evtl. Eintrittskosten oder notwendige Ausweise sind vom Auftraggeber zu tragen und dem Anbieter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(3) Für geeignete Stromquellen und die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Mieter verantwortlich.

(4) Auf die aufgestellten Geräte als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer vom Mieter

ausdrücklich am Veranstaltungsort hingewiesen, ebenso wie darauf, dass die Teilnehmer mit der

Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos gemäß Ziff. 4.7 und 4.8 geben.

 

4.) Nutzungsrecht / Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

(1) Dem Anbieter steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Lichtbildern zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.

(2) Die durch den Fotoautomaten aufgenommen Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen, nicht kommerziellen Gebrauch des Mieters und dessen Gäste bestimmt.

(3) Überträgt der Anbieter Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Jede Veränderung oder Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Lichtbildes bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Anbieter.

(4) Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Mietpreises an den Mieter.

(5) Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

(6) Jeder Abdruck oder jede Vervielfältigung der Lichtbilder bedarf jeweils der ausdrücklichen Genehmigung. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Anbieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Die Bilder dürfen in Zeitschriften, Zeitungen, Prospekten oder anderen Medien nur mit Nennung „Foto: Dirk Bischler, Offenburg“ abgedruckt werden. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platzierten oder nicht zuordnungs-fähigem Urhebervermerk, ist als Schadensersatz ein Aufschlag in Höhe von 100% des Mietpreises zu zahlen. Durch diese Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

(7) Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Anbieter berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration zu verwenden (z.B. für Ausstellungen, Homepage, Werbematerial, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.). Der Mieter tritt hierfür das Recht am eigenen Bild ab.

(8) Durch die Nutzung des Fotoautomaten räumen die Veranstaltungsteilnehmer dem Anbieter und

dem Mieter ein widerrufliches, nicht übertragbares, weltweit gültiges, dauerhaftes Recht ein, das jeweils angefertigte Bild, insbesondere auf den vom Anbieter und/oder Mieter betriebenen

Internetseiten (z.B. www.fotoboxxx.com) und Seiten von sozialen Netzwerken des Anbieters (z.B.facebook.com/fotoboxxx) und/oder des Mieter öffentlich zugänglich zu machen.

(9) Die Veranstaltungsteilnehmer können schriftlich der vorgenannten Nutzung ihres eigenen Bildes

jederzeit insgesamt oder teilweise für die Zukunft widersprechen, jedoch keinen Schadensersatz

fordern. Andere Kosten als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen durch einen solchen Widerruf nicht.

 

5.) Vertragsabschluss

(1) Ein Mietvertrag kommt grundsätzlich mit der Annahme des Angebotes des Anbieters durch den Mieter zustande. Die Annahme des Angebotes kann in schriftlicher, mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die Einzelheiten der Vermietung, insbesondere Typ des Fotoautomaten, Mietdauer, Veranstaltungsort, Höhe der Miete, werden im Mietvertrag festgelegt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

6.) Miete und Lieferung, Stornierung

(1) Die Miete beginnt mit der Lieferung und endet mit der Rückgabe.

(2) Voraussetzung für die Lieferung und Aufstellung bzw. Abholung ist die Zahlung der vereinbarten Miete, sofern Vorkasse vereinbart wurde.

(3) Die An- und Rücklieferung erfolgt durch den Anbieter oder durch Abholung/Rückgabe des Mieters auf Gefahr des Mieters.

(4) Der Anbieter sichtet den Mietgegenstand nach Rückgabe und im Beisein des Mieters und rügt gegenüber diesem gegebenenfalls vorhandene Mängel.

(5) Bei einer Verschlechterung des Mietgegenstands gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu stornieren. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Mieter 50 % der vereinbarten Miete zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Mieter die komplette vereinbarte Miete zu zahlen, es sei denn der Anbieter kann den Fotoautomat für denselben Zeitraum an jemand anderen vermieten. In diesem Fall hat der Mieter die Kosten zu erstatten, die durch die notwendig gewordene Neuvermietung entstehen.

(7) Vertragliche Kundenwünsche (Sonderleistungen, Sonderanfertigungen) sind stets in voller Höhe zu zahlen, soweit der Anbieter deren Erbringung nachweisen kann.

(8) Der Anbieter ist zur sofortigen Wegnahme seiner Geräte berechtigt, wenn ihm aus wichtigem

Grund durch Verschulden des Mieters oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht

bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der Mitarbeiter des Anbieters gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

 

7.) Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Buchung durch den Mieter ist ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung verbindlich. Sollte eine Anzahlung vereinbart sein, so sind 30% des vereinbarten Mietpreises innerhalb von 7 Tagen nach Auftragserteilung zu überweisen, bzw. in bar zu bezahlen. Der Restbetrag in Höhe von 70% ist am Veranstaltungstag in bar oder gemäß anderen Vereinbarungen spätestens bei Übergabe der Bilddateien auf Datenträger in Bar zu übergeben.

 

8.) Haftung

(1) Für jede Veränderung, Verschmutzung und Beschädigung oder Zerstörung während der Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fotoautomaten haftet der Mieter in Höhe des Marktwertes oder des Wiederbeschaffungswertes. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungs- bzw. Marktwert entstanden ist.

(2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet der Anbieter unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anbieter haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Anbieter nicht.

(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Anbieter, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.), keine oder verspätetes Anlieferung des Fotoautomaten erfolgen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

 

9.) Datenschutz

(1) Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Anbieter verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).

(2) Dem Mieter steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Auftraggebers verpflichtet, jedoch nicht vor der Beendigung des Vertrages.

 

10.) Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Für den Fall das der Mieter keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Anbieters als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

Stand 27. Juni 2018